BetrAVG § 30g

Zweiter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 30g [2]

(1) 1§ 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem . 2Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem für neue Arbeitnehmer geschlossen war.

(2) 1§ 2 Absatz 5 gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem erteilt worden sind. 2Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Absatz 5 auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem erteilt worden sind.

(3) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem erstmals gezahlt worden sind.

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XAAAB-27092

1Anm. d. Red.: Bisheriger Dritter Teil zu neuem Zweiten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.

2Anm. d. Red.: § 30g i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.