BetrAVG § 30c

Zweiter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 30c [2]

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem erteilt werden.

(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem zu Recht unterbliebene Anpassungen.

(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem erteilt werden.

(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

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XAAAB-27092

1Anm. d. Red.: Bisheriger Dritter Teil zu neuem Zweiten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.

2Anm. d. Red.: § 30c i. d. F. des Gesetzes v. 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 24. 8. 2017.