ASiG § 20

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 20 Ordnungswidrigkeiten [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder

  3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

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GAAAB-27089

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1983) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.