Artikel II Wirkungsbereich der WTO
(1) Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Wahrnehmung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den in den Anlagen dieses Übereinkommens enthaltenen Übereinkommen und dazugehörigen Rechtsinstrumenten.
(2) Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind (im Folgenden als „Multilaterale Handelsübereinkommen“ bezeichnet), sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich.
(3) Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in Anlage 4 enthalten sind (im Folgenden als „Plurilaterale Handelsübereinkommen“ bezeichnet), sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben, und sind für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkommen begründen für die Mitglieder, die sie nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte.
(4) Das in Anlage 1A enthaltene Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen von 1994 (im Folgenden als „GATT 1994“ bezeichnet) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom , das der Schlussakte der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung als Anlage beigefügt war, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung (im Folgenden als „GATT 1947“ bezeichnet).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAB-27065