EGV Artikel 79

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel V: Der Verkehr

Artikel 79

Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an; die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt.

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GAAAB-27063