EGV Artikel 56

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr

Artikel 56

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063