EGV Artikel 310

Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 310

Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

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GAAAB-27063