EGV Artikel 310
Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 310
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
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GAAAB-27063