EGV Artikel 302
Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 302
Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen.
Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.
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GAAAB-27063