EGV Artikel 187
Vierter Teil: Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
Artikel 187
Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.
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GAAAB-27063