EGV Artikel 176
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XIX: Umwelt
Artikel 176
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
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GAAAB-27063