StabG § 23

§ 23 Ländermaßnahmen zur Einhaltung der Beschränkungen

Die einzelnen Länder haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits durch das Land, seine Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sich im Rahmen der aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Beschränkungen hält.

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MAAAB-27061