§ 11 Beschleunigte Vergabe von Investitionsaufträgen [1]
1Bei einer die Ziele des § 1 gefährdenden Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit ist die Planung geeigneter Investitionsvorhaben so zu beschleunigen, dass mit ihrer Durchführung kurzfristig begonnen werden kann. 2Die zuständigen Bundesministerien haben alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die zu einer beschleunigten Vergabe von Investitionsaufträgen erforderlich sind.
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MAAAB-27061
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2785) mit Wirkung v. 7. 11. 2001.