VgV § 13
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 2: Kommunikation
§ 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.
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TAAAF-72301