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OWiG § 65

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Vierter Abschnitt: Bußgeldbescheid

§ 65 Allgemeines

Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.

Fundstelle(n):
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DAAAB-27051

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