OWiG § 40
Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft [1]
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Fundstelle(n):
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DAAAB-27051
1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2038) mit Wirkung v. .