OWiG § 126
Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt: Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 126 Missbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder 
- eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Fundstelle(n):
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  DAAAB-27051