KredAWAG § 6

§ 6 Vorstand [1]

(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 2Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt in eigener Verantwortung, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt.

(3) 1Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. 3In der Satzung kann bestimmt werden, dass Erklärungen für die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden können.

(4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes werden durch Vertrag zwischen diesen und der Anstalt geregelt.

(6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

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CAAAB-27047

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2178) mit Wirkung v. 13. 7. 2013.