§ 4 Mittelbeschaffung [1]
(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.
(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen zehn vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.
(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.
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CAAAB-27047
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1657) mit Wirkung v. 22. 8. 2003.