§ 13 Auflösung [1]
(1) Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) 1Übersteigt im Falle der Auflösung das nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Betrag des eingezahlten Grundkapitals, so ist der Überschuss bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage und der gesondert auszuweisenden Rücklage zunächst zum Ausgleich der Verluste und der Aufwendungen zu verwenden, die dem Bund oder dem ERP-Sondervermögen bei Entwicklungskrediten der Anstalt oder durch die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen für solche Kredite entstanden sind. 2Von dem dann verbleibenden Rest ist ein Betrag bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen, einzelnen Anteilseignern zuzurechnenden Kapitalrücklagen und Sonderrücklagen an die hieraus Berechtigten zu verteilen. 3Im Übrigen ist das Vermögen im Verhältnis der Anteile am Grundkapital zu verteilen.
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CAAAB-27047
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2178) mit Wirkung v. 13. 7. 2013.