KredAWAG § 12b

§ 12b Finanzierungen durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen [1]

1Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind spätestens ab dem von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen. 2Zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der Anstalt noch abgewickelt werden.

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CAAAB-27047

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 12a zu neuem § 12b geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2178) mit Wirkung v. 13. 7. 2013.