IHKG § 4

§ 4 Zuständigkeit der Vollversammlung [1]

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind

  1. die Vollversammlung,

  2. das Präsidium,

  3. der Präsident,

  4. der Hauptgeschäftsführer und

  5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) 1Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. 2Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen

  1. die Satzung,

  2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

  3. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

  4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

  5. die Erteilung der Entlastung,

  6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

  7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,

  8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und

  9. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.

3Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAB-27046

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3306) mit Wirkung v. .