HGrG § 5

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes oder des Landes notwendig sind.

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YAAAB-27044