HGrG § 18

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 18 Betriebe, Sondervermögen [1]

(1) 1Betriebe des Bundes oder des Landes haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach dem Haushaltsplan des Bundes oder des Landes nicht zweckmäßig ist. 2Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. 3Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. 4Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.

(2) 1Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. 2Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

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YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. .