HGrG § 17

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 17 Fehlbetrag [1]

1Ein finanzieller Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. 2Er darf durch Kredite nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.

Fundstelle(n):
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YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. .