HGrG § 17
Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 17 Fehlbetrag [1]
1Ein finanzieller Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. 2Er darf durch Kredite nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. .