Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 16 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben [1]
(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. 2Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(2) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Bund oder dem Land ein Nachteil erwachsen würde.
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. 1. 1. 1998.