§ 2 Erlaubnis [1]
(1) 1Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
alkoholfreie Getränke,
unentgeltliche Kostproben,
zubereitete Speisen oder
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27041
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1666) mit Wirkung v. .