GRWG § 7

§ 7 Finanzierung [1]

(1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 3 des Grundgesetzes die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.

(2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert.

(3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 ist möglich.

(4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen.

Fundstelle(n):
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KAAAB-27040

1Anm. d. Red.: Früherer § 10 zu neuem § 7 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. .