§ 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung [1]
(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.
(2) 1Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. 2Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.
(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:
die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,
die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,
Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,
die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,
Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,
Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAB-27040
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. .