§ 2 Allgemeine Grundsätze [1]
(1) 1Die Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen muss mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. 2Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren. 3Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.
(2) 1Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. 2Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen
des Bundes und der Länder sowie
natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 gilt nicht
für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden,
für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn
diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind,
die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und
die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht anderweitig aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden.
(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt.
Fundstelle(n):
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KAAAB-27040
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 770) mit Wirkung v. .