BVerfGG § 93d

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]

Fünfzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a

§ 93d Unanfechtbarkeit der Kammerentscheidung

(1) 1Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Sie ist unanfechtbar. 3Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) 1Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfahrensbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. 2Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. 3Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) 1Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluss. 2Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .