BVerfGG § 81a
III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]
Elfter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a [2]
§ 81a Unzulässigkeit eines Antrags
1Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. 2Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-27034