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BVerfGG § 63

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]

Sechster Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5

§ 63 Antragsberechtigte

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.

Fundstelle(n):
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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .

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