BVerfGG § 1

I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 1 Stellung des Bundesverfassungsgerichts [1]

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.

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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Die Überschriften der einzelnen Paragrafen sind nicht amtlich; sie wurden von der Redaktion hinzugefügt.