BBankG § 44

Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 44 Auflösung

1Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. 2Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAB-27031