BBankG § 41

Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 41 Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen [1]

(1) Die Deutsche Bundesbank ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber der Deutschen Reichsbank, der Nationalbank für Böhmen und Mähren und ausländischen Notenbanken (Nr. 19 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes).

(2) Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der Deutschen Reichsbank, die am bei Dienststellen der Deutschen Reichsbank im Bundesgebiet und im Land Berlin im Dienst standen und

  1. ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden sind oder

  2. vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhalten,

ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) 1Bei Ruhestandsbeamten der Deutschen Reichsbank, die vor dem in den Ruhestand getreten sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 48 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes), bleibt es vorbehaltlich der Abweichungen, die sich aus §§ 7, 8, 29 Abs. 2 und 3 sowie §§ 30, 31 und 35 Abs. 3 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes und §§ 108, 112, 117 Abs. 1, § 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 156 Abs. 1, §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes [2] ergeben, bei der bisherigen Bemessungsgrundlage nach dem Deutschen Beamtengesetz in der Bundesfassung (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssätze); liegt der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem § 117 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes [3] oder dem § 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes [4] in der am geltenden Fassung entsprechende Vorschriften zugrunde, gilt § 117 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes [5] entsprechend. 2Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. 3Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen. 4§ 64 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes ist anzuwenden.

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LAAAB-27031

1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1159) mit Wirkung v. 30. 4. 2002.

2Anm. d. Red.: Die vorangegangenen kursiv ausgezeichneten Verweise wurden aufgehoben durch § 92 Abs. 1 Nr. 5 und 10 Gesetz v. (BGBl I 2485) .

3Anm. d. Red.: Der vorangegangene kursiv ausgezeichnete Verweis wurden aufgehoben durch § 92 Abs. 1 Nr. 5 und 10 Gesetz v. (BGBl I 2485) .

4Anm. d. Red.: Der vorangegangene kursiv ausgezeichnete Verweis wurden aufgehoben durch § 92 Abs. 1 Nr. 5 und 10 Gesetz v. (BGBl I 2485) .

5Anm. d. Red.: Der vorangegangene kursiv ausgezeichnete Verweis wurden aufgehoben durch § 92 Abs. 1 Nr. 5 und 10 Gesetz v. (BGBl I 2485) .