BBankG § 3

Erster Abschnitt: Rechtsform und Aufgabe [1]

§ 3 Aufgabe [2]

1Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken. 2Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Bundesrepublik Deutschland, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. 3Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben war.

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LAAAB-27031

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1159) mit Wirkung v. 30. 4. 2002.

2Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1159) mit Wirkung v. 30. 4. 2002.