BBankG § 20

Fünfter Abschnitt: Geschäftskreis

§ 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen [1]

1Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. 2Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.

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LAAAB-27031

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1159) mit Wirkung v. 30. 4. 2002.