BBankG § 14

Vierter Abschnitt: Währungspolitische Befugnisse

§ 14 Notenausgabe [1]

(1) 1Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. 2Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. 3Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Noten zur Einziehung aufrufen. 2Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.

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LAAAB-27031

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2959) mit Wirkung v. .