BBankG § 12

Dritter Abschnitt: Bundesregierung und Bundesbank

§ 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung [1]

1Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. 2Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung.

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LAAAB-27031

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3274) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.