EU-Charta Artikel 48

Titel VI: Justizielle Rechte

Artikel 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAD-10607