BFH Beschluss v. - VI B 164/02

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie zulässig erhoben wurde, jedenfalls unbegründet.

1. Im Hinblick auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Beschwerde unzulässig; denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht hinreichend dargelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits wiederholt entschieden, dass gegen die Ausschlussfristen des § 46 Abs. 2 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (, BFHE 147, 122, BStBl II 1986, 790; vom IV R 217/85, BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196, und vom XI R 31/90, BFHE 165, 534, BStBl II 1992, 197; , BFH/NV 1998, 846; ferner: , BVerfGE 70, 278, 285; vgl. hierzu im Übrigen auch Blümich/Heuermann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 46 EStG Rz. 120; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 46 Rz. 87). Die Klägerin hat sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander gesetzt. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage darüber hinaus noch klärungsbedürftig ist. Dessen ungeachtet verweist der erkennende Senat darauf, dass den von der Klägerin vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die Gefahr einer Erkrankung des Steuerpflichtigen gegen Ende der zweijährigen Ausschlussfrist durch das verfahrensrechtliche Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 der AbgabenordnungAO 1977—) Rechnung getragen wird.

2. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, das Finanzgericht habe ermessensfehlerhaft die besonderen Umstände des Einzelfalles —d.h. die persönliche Situation der Klägerin, das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten und die Vorgehensweise des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt)— nicht hinreichend gewürdigt bzw. die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die Frist des § 110 Abs. 2 AO 1977 nicht beachtet, werden keine Verfahrensmängel gerügt, sondern materiell-rechtliche Fehler. Diese können jedoch unabhängig davon, ob die diesbezüglichen Vorwürfe der Klägerin berechtigt sind oder nicht, nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zu einer Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom X B 95/98, BFH/NV 1999, 811, m.w.N.; vom VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; ferner: Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 100 und 105 ff.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1664
BFH/NV 2004 S. 1664 Nr. 12
IAAAB-26932