BFH Beschluss v. - IV B 83/04

Beginn der Frist zur Begründung der NZB bei Versäumung der Einspruchsfrist

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3, § 56

Instanzenzug:

Gründe

Mit Urteil vom , verkündet am selben Tage und zugestellt am , wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1998 bis 2000 teilweise ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom eingelegte und dem Bundesfinanzhof (BFH) am zugegangene Beschwerde, mit der die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt und diesen Antrag begründet haben. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde weder mit der Beschwerdeschrift noch bis zum Ablauf der auf den verlängerten Begründungsfrist begründet.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die Kläger die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt haben und ob ihnen insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Kläger die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt haben und ihnen insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils, hier dem , zu begründen. Auch bei verkündeten Urteilen ist der Zeitpunkt der nach § 104 Abs. 1 Satz 2 FGO gleichwohl erforderlichen Zustellung des Urteils für den Beginn der Begründungsfrist maßgebend (, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 79). Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber auch nicht innerhalb der vom Vorsitzenden des Senats auf den verlängerten Begründungsfrist eingegangen.

Auch die Tatsache, dass die Kläger wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben, hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Begründungsfrist. Das gilt unabhängig davon, ob den Klägern wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren war oder nicht. Die Kläger konnten daher nicht erwarten, dass der Senat zunächst über ihr Wiedereinsetzungsbegehren entscheiden würde.

Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO neu eingeführte zweimonatige Begründungsfrist ist —wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt— eine selbständige, vom Lauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige Frist, die auch dann mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen beginnt, wenn wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (, BFHE 203, 407, BStBl II 2004, 26; , Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2780, zur gleich lautenden Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1664
BFH/NV 2004 S. 1664 Nr. 12
DAAAB-26925