Oberfinanzdirektion Koblenz - EZ 1200 A

Eigenheimzulage für Wohnungen im Unternehmensvermögen

Mit dem Urteil vom – C-269/00 – Seeling – (BStBl 2004 II S. 378) hat der EuGH und in der Folgeentscheidung der BFH mit dem Urteil vom – V R 39/99 – (BStBl 2004 II S. 371) entschieden, dass auch privat genutzte Grundstücksteile dem Unternehmensvermögen – mit der Folge eines möglichen Vorsteuerabzugs – zugeordnet werden können. Diese Entscheidungen wurden in den zur Umsatzsteuer ergangenen  IV B 7 – S 7300 – 24/04 – (BStBl 2004 I S. 451) sowie vom – IV B 7 – S 7206 – 3/04 – (BStBl 2004 I S. 468) und – IV B 7 – S 7300 – 26/04 – (BStBl 2004 I S. 469) übernommen.

Zu der Frage, ob für eine umsatzsteuerrechtlich dem Unternehmensvermögen zugeordnete zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung eine Eigenheimzulage gewährt werden kann, wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:

Ursprünglich war zwar die Förderung mit Eigenheimzulage lediglich für den „privaten” Wohnungsbau gedacht. Ein genereller Ausschluss für eine umsatzsteuerrechtlich zulässigerweise dem Unternehmensvermögen zugeordnete Wohnung ergibt sich jedoch aus dem EigZulG nicht. § 2 Satz 2 EigZulG schließt nur diejenigen Wohnungen von einer Förderung aus, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Die Gewährung einer Eigenheimzulage ist daher zulässig.

Nach § 8 Satz 1 EigZulG sind Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG die Herstellungs- oder Anschaffungskosten einer Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nach § 8 Satz 2 EigZulG nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

Für das EigZulG gilt der allgemeine Herstellungs- oder Anschaffungskostenbegriff i. S. d. R 32a bis R 33a EStR (Rz. 56 Satz 1 EigZulG-Erlass, Anhang 34 V EStH 2003). Für die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist § 9b EStG zu beachten, auch wenn sich im EigZulG kein direkter Hinweis auf diese Vorschrift findet. Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden darf, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. In diesen Fällen gehört die abzugsfähige Vorsteuer daher nicht zur Bemessungsgrundlage i. S. d. § 8 EigZulG (vgl. auch H 32a <Vorsteuerbeträge> und H 33 <Vorsteuerbeträge> EStH 2003). Hieran ändert sich auch nichts, wenn die spätere Entnahme des Grundstücksteils zu einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe führt.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - EZ 1200 A

Fundstelle(n):
PAAAB-26908