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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2521/02

Gesetze: AO § 37 Abs. 2

Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO

Leitsatz

Leistungsempfänger im Sinne von § 37 AO kann auch eine Person sein, an die gar nicht geleistet werden sollte, welche die Leistung also unbeabsichtigt, nur zufällig erhalten hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Leistende durch die Leistung an diesen Dritten im Verhältnis zu seinem Gläubiger nicht von seiner Leistungspflicht befreit worden ist. Die Leistung kann nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Wesentlich ist lediglich, dass eine Leistung beabsichtigt und ausgeführt worden ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 111 Nr. 2
WAAAB-26894

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.05.2004 - 5 K 2521/02

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