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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 2797/03

Gesetze: UStG § 6 Abs. 3, UStG § 6 Abs. 1, UStG § 6 Abs. 4, UStG § 4 Nr. 1b, UStDV § 17a, UStDV § 17c, 6. EG-Richtlinie Art. 28c Teil A

Anforderungen an die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Umsätze

Leitsatz

1. Abnehmer im Sinne des § 6a UStG ist derjenige, dem der Anspruch auf die Leistung zusteht und gegen den sich der zivilrechtliche Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises richtet.

2. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dann eröffnet, wenn der Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs verwirklicht. Auf die tatsächliche Durchführung der Erwerbsbesteuerung kommt es nicht an.

3. Verwendet der Abnehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer, kann der Lieferer davon ausgehen, dass der Abnehmer die Voraussetzungen für die Erwerbsbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat erfüllt.

4. Aus der Unauffindbarkeit des Abnehmers in Folgejahren ergibt sich nicht die fehlende Unternehmereigenschaft des ausländischen Abnehmers im Streitjahr, wenn geschäftliche Aktivitäten vorlagen und der Unternehmer zum Zeitpunkt der Lieferung eine Identifikationsnummer besaß.

5. Die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer einer ausländischen Strohmannfirma reicht zum Buchnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17c Abs. 1 UStDV nicht aus, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dass die handelnde Person berechtigterweise im Namen dieser Strohmannfirma aufgetreten ist.

6. § 6 Abs. 4 UStG gewährt keinen Vertrauensschutz für die Annahme, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen Abnehmer identisch ist und damit keinen Gutglaubensschutz für die Richtigkeit der buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteueridentifikationsnummer.

7. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen an ausländische Firmen in Anspruch zunehmen, ohne sich - durch Vorlage von Vollmachten - hinreichend darüber zu versichern, dass die für die ausländische Firma auftretende Mittelsperson auch berechtigt ist, die jeweilige Firma rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAB-26879

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 16.05.2004 - 6 V 2797/03

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