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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 2351/03 EFG 2004 S. 1873

Gesetze: UStG § 2 Abs. 3UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG § 106. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A l

Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen eines Wasser- und Bodenverbandes

Leitsatz

Bei einem Wasser- und Bodenverband sind die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtige Entgelte für die Leistungen des Verbandes anzusehen, wenn bereits durch Satzung und Gesetz ausdrücklich geregelt ist, dass die Beiträge ausschließlich als Entgelte für individuell den Mitgliedern des Verbandes zufließende Vorteile anzusehen sind.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1873
EFG 2004 S. 1873 Nr. 24
SAAAB-26878

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 19.03.2004 - 6 V 2351/03

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