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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 1659/02 EFG 2004 S. 1783

Gesetze: EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1, AO § 218 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, AsylbLG § 2

Rückforderung von Kindergeld bei bereits gewährten entsprechenden Sozialleistungen

Leitsatz

1. Gewährte Sozialleistungen sind, soweit sie die Lebenshaltungskosten der Kinder betreffen, gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld nachrangige Leistungen i.S.v. § 104 Abs. 1 SGB X und begründen einen Erstattungsanspruch der Sozialkasse gegen die vorrangig verpflichtete Familienkasse.

2. Das Kindergeld ist eine mit der Hilfe zum Lebensunterhaltszweck identische Leistung und damit anrechenbares Einkommen i.S.v. §§ 76, 77 BSHG, das anspruchsmindernd auf die Sozialhilfe anzurechnen ist.

3. Der Erstattungsanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse das Kindergeld für den streitigen Tatzeitraum vollständig an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt hatte, sofern sie von der Leistung der Sozialkasse Kenntnis hatte.

4. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs kann sich ein Steuerpflichtiger nicht auf zwischenzeitlich eingetretene Entreicherung in analoger Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1783
EFG 2004 S. 1783 Nr. 23
OAAAB-26875

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.06.2004 - 3 K 1659/02

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