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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 8 K 8313/03 EFG 2005 S. 234

Gesetze: EStG § 38a Abs. 3 Satz 2, EStG § 39b Abs. 3 Satz 1, EStR Abschn. 119 Abs. 4 Satz 6

Zum Lohnsteuerabzug bei einem sonstigen Bezug mit Nettolohnvereinbarung

Leitsatz

Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen, den der Arbeitnehmer von ihm bezog oder noch beziehen wird. Er ist jedoch nicht verpflichtet weitere Einkünfte des Arbeitnehmers von anderen Arbeitgebern oder aus anderen Einkunftsarten für diesen Veranlagungszeitraum zu schätzen.

Weitere Einkünfte eines Arbeitnehmers berühren bei einer Nettolohnvereinbarung über einen sonstigen Bezug nicht die Höhe des Lohnsteuerabzugs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 234
EFG 2005 S. 234 Nr. 3
KÖSDI 2005 S. 14549 Nr. 3
JAAAB-26868

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 05.07.2004 - 8 K 8313/03

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